Satzung

Satzung des F.C. Alemannia 1920 e.V. Plaidt

 

§ 1 Name – Sitz – Zweck

1. Der am 08.Mai 1920 in Plaidt gegründete Sportverein führt den Namen F.C. Alemannia 1920 e.V. Plaidt. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesverbände. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Koblenz eingetragen und hat seinen Sitz in Plaidt. Die Vereinsfarben sind grün und weiß. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Tätigkeiten im Dienste des Vereins, auch Vorstandsarbeit, dürfen, nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses und im Rahmen der

finanziellen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG, vergütet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

3. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Personen beiderlei Geschlechts, die das

18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

4. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach §§ 21 bis 79 BGB.

 

§ 3 Beiträge

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, folgende Zahlungen zu leisten:

a) Monatsbeiträge, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden,

b) sonstige, durch Beschluß einer Mitgliederversammlung festgesetzte außerordentliche Beiträge (Umlagen). Der Vorstand kann bei Vorbringen besonderer Gründe die monatlichen Beiträge eines Mitglieds ermäßigen, stunden oder zeitweise erlassen.

2. Die Beiträge sind in der ersten Hälfte des Quartals fällig. Wer mit seinen Zahlungen länger als 3 Monate im Rückstand bleibt, kann vom Vorstand für die Dauer seiner Säumnis von der

Ausübung seines Stimmrechtes ausgeschlossen werden und verliert das Recht zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

3. Der Vorstand ist ermächtigt, die Zahlungsweise der Beiträge festzusetzen.

4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Verein zu richten.

2. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte im Verein. Etwaige Zahlungsrückstände sind unverzüglich zu begleichen.

3. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

4. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung von

Anordnungen der Organe des Vereins,

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,

c) wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder unsportlichen Verhaltens,

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

 

§ 5 Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) V e r w e i s,

b) angemessene Geldstrafe,

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.

2. Bei der Wahl der Mitglieder des Juniorenvorstands haben alle Mitglieder des Vereins mit Vollendung des 14. Lebensjahres an Stimmrecht.

3. Gewählt werden können Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres an.

 

 

§ 7 Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen sind:

a) Jahreshauptversammlungen,

b) außerordentliche Mitgliederversammlungen.

2. Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung.

3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alle zwei Jahre statt.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat

Die Versammlung ist spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung und mindestens 7 Tage vor dem Zusammentritt unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

5. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in dem Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Pellenz und der Internet-Homepage des Vereins. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 7 Tagen liegen.

6. Mit Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung durch Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Pellenz und auf der Internet-Homepage des Vereins mitzuteilen.

Diese muß folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen

Beiträge, wenn dieser Punkt auf der Einladung bekanntgegeben ist.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

 

 

§ 9 gestrichen

 

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet:

a) als geschäftsführender Vorstand:

bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden Senioren (Fußballobmann), dem 2. Vorsitzenden Junioren (Jugendleiter), dem 2. Vorsitzenden Finanzen (Schatzmeister) und dem 1. Geschäftsführer

b) als Gesamtvorstand bestehend aus

– dem geschäftsführenden Vorstand, siehe a), den

Abteilungsleitern und Stellvertretern, Seniorengeschäftsführer, dem Jugendgeschäftsführer, dem 2. Geschäftsführer, dem 1. Kassierer, sowie den Beisitzern.

2. Vorstand im Sinne des S 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Kassengeschäfte sind nur im Einvernehmen mit dem 2. Vorsitzenden Finanzen und einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied möglich.

3. Die Vertreter der Abteilungen werden von den Abteilungen gewählt.

4. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des

geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Vorstand tritt nach Möglichkeit alles 2 Monate zusammen und wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Beschlußfähig ist der geschäftsführende Vorstand, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

a) die laufenden Angelegenheiten des Vereins zu erledigen,

b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c) die Bewilligung von Ausgaben,

d) Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern.

6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer

Dringlichkeit und Wichtigkeit einer schnellen und geheimen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.

7. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder können durch den geschäftsführenden Vorstand in Geschäftsverordnungen herausgegeben werden.

8. gestrichen

9. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann durch Beschluß einer Mitglieder-

versammlung widerrufen werden. Vor der Abstimmung ist dem Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

10. Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des

geschäftsführenden Vorstandes, oder des Gesamtvorstandes.

11. Der 2. Vorsitzende Finanzen trägt die Verantwortung für das Finanzwesen.

Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung der Vorstandsmitglieder, die im Sinne des § 26 BGB Vorstand sind. Der 2. Vorsitzende Finanzen hat dem Vorstand über die Finanzlage zu berichten.

12. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandshaben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschlüsse beratend teilzunehmen. Diese Vorstandsmitglieder sind berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als

beratende Teilnehmer beizuwohnen.

13. Allen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrer Vereinstätigkeit ergeben.

 

 

§ 11a Ausschüsse

1. Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung zu bestätigen bzw. zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.

2. Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.

4. Diese Ausschüsse haben dem Vorstand mindestens einmal jährlich Bericht zu erstatten.

 

 

§ 11b Spielausschuss

1. Für die Organisation des Spielbetriebs der Fußballmannschaften im Seniorenbereich und der A-Junioren besteht ein Spielausschuss.

2. Der Spielausschuss besteht aus dem 2. Vorsitzenden Senioren, dem Seniorengeschäftsführer und weiteren Beisitzern.

3. Die Beisitzer werden vom Gesamtvorstand berufen.

4. Die Sitzungen des Ausschusses erfolgen nach Möglichkeit alle zwei Monate und nach Bedarf und werden durch den 2. Vorsitzenden Senioren oder dem Seniorengeschäftsführer einberufen.

 

 

§ 12a Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluß des Vorstandes gegründet.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung

gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichtserstattung verpflichtet.

4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes.

 

 

§ 12b Juniorenabteilung, Juniorenvorstand und Juniorenversammlung

1. Für die Fußballmannschaften im Juniorenbereich –ausgenommen der A-Junioren – besteht eine Juniorenabteilung.

2. Die Juniorenabteilung wird durch den Juniorenvorstand geleitet. Der Juniorenvorstand besteht aus dem 2. Vorsitzenden Junioren (Juniorenleiter), dem Juniorengeschäftsführer seinen Stellvertretern und ggf. weiteren Juniorenbeisitzern.

3. Die Sitzungen des Juniorenvorstandes erfolgen nach Möglichkeit alle zwei Monate und nach Bedarf und werden durch den 2. Vorsitzenden Junioren oder dem Juniorengeschäftsführer einberufen.

4. Die Mitglieder des Juniorenvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Juniorenversammlung steht ein Vorschlagsrecht für alle Positionen des Juniorenvorstandes zu.

5. Der Juniorenvorstand ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichtserstattung verpflichtet.

6. Der Juniorenvorstand kann nach Bedarf in eigenem Ermessen eine Juniorenversammlung einberufen. Die Einberufung der Juniorenversammlungen erfolgt durch den Juniorenvorstand, und zwar durch Veröffentlichung in dem Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Pellenz und der Internet-Homepage des Vereins. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 7 Tagen liegen.

 

 

 

 

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

1.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 14 Wahlen

1. Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden jeweils vor der Mitgliederversammlung durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt ,,Auflösung des Vereins” stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat,

oder

b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist namentlich vorzunehmen.

4. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens eine Dreiviertel-Mehrheit der

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorliegt.

5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlte Kapitalanlage – Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Fußballverband Rheinland e.V., 56068 Koblenz, zwecks Verwendung für Jugendpflege innerhalb des Fußballverbandes Rheinland e.V.

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Plaidt, 13. Juni 2013 FC Alemannia 1920 e.V. Plaidt

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